Allgemeine Geschäftsbedingungen ab 01.11.2022
1.Geltung
1.1.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für alle Lieferungen von Waren und Material («Produkte») und Dienstleistungen der Stocker AG Nord, Däniken, Schweiz («Stocker Nord»). Mit jeder Bestellung stimmt der Kunde diesen zu.
1.2.Davon abweichende oder ergänzende Bestimmungen, insbesondere Allgemeine Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nur, sofern Stocker Nord diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
1.3.Der Schriftform sind gleichgestellt alle Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen, wie E-Mail.
1.4.Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB als ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig erweisen, so wird diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen Inhalt und wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Bestimmung ersetzt.
2.Bestellung und Auftragsbestätigung
2.1.Mit der Bestellung gibt der Kunde ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. Ein Vertrag kommt erst dann gültig zustande, wenn Stocker Nord die Vertragsannahme erklärt. Diese Vertragsannahme wird erklärt, indem der Kunde eine Auftragsbestätigung erhält, ihm Rechnung gestellt wird oder spätestens, wenn das Produkt versendet wird («Vertragsabschluss»). Bei Vorliegen einer Auftragsbestätigung ist ausschliesslich diese für den Inhalt des Vertrags massgebend, falls der Kunde den betreffenden Angaben nicht innerhalb von 5 Werktagen widerspricht. In den übrigen Fällen bestimmt sich der Inhalt gemäss Rechnung, Lieferschein oder Versandbestätigung.
2.2.Abbildungen sowie Angaben im Stocker Nord Katalog zu Massen, Gewichten oder Preisen etc. sind unverbindlich. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Verbindliche Massskizzen müssen im Einzelfall explizit als solche bei Stocker Nord angefordert werden.
3.Preise
3.1.Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich in Schweizer Franken ab Lager bzw. Werk von Stocker Nord oder ab Hersteller. Verpackung, MwSt. und Versicherung sind in den Preisen nicht inbegriffen.
3.2.Der Zuschlag für Lieferung an den Bestimmungsort des Kunden wird von Stocker Nord frei bestimmt, er beträgt mindestens CHF 32.– resp. 3,8% vom Nettofakturawert. Bei einem Ablad mit Lastwagenkran wird pro Kranzug CHF 25.- verrechnet. Eventuell anfallende Transport-Mehrkosten für spezielle Ankunftszeiten, Spezialtransporte/-lieferungen werden dem Kunden zusätzlich verrechnet. Stocker Nord ist frei in der Wahl des Transportmittels (Bahn/ Post/LKW etc.).
4.Zahlungsbedingungen
4.1.Sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, sind Rechnungen vom Kunden innert 30 Tagen nach Rechnungstellung, ohne jeglichen Abzug an Stocker Nord zu bezahlen («Zahlungstermin»).
4.2.Der Kunde kann Zahlungen nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen (Wegbedingung).
4.3.Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn nur unwesentliche Teile der Lieferung oder Leistung fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch oder die Verwendung nur unwesentlich beeinträchtigen.
4.4.Der Kunde befindet sich ab dem Zahlungstermin auch ohne Mahnung im Verzug und schuldet Stocker Nord einen Verzugszins von 5% p.a. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
4.5. Die Produkte bleiben Eigentum von Stocker Nord bis der Kunde alle Forderungen von Stocker Nord bezahlt hat.
5.Änderungen des vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfangs
5.1. Stocker Nord ist zu Änderungen oder Verbesserungen der bestellten Lieferung oder Leistung berechtigt und darf insbesondere bei Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung geeignete Ersatzmaterialen liefern, sofern dies zu keiner Preiserhöhung oder einer unverhältnismässigen Verlängerung der Lieferfrist führt.
5.2.Änderungen durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Stocker Nord gültig. Sämtliche daraus resultierende Kosten trägt der Kunde.
6.Rücksendungen
6.1.Es besteht kein Recht des Kunden auf Rücksendung von Produkten. Rücksendungen werden von Stocker Nord nur akzeptiert, wenn sie vorgängig mit Stocker Nord ausdrücklich abgesprochen sowie schriftlich bestätigt sind. Es können nur Produkte, die sich zum Zeitpunkt der Rücksendung im Lagersortiment von Stocker Nord befinden, zurückgenommen werden. Diese müssen in fabrikneuem Zustand und originalverpackt sein. Nach Ablauf von sechs Monaten ab Lieferung ist eine Rücksendung jedenfalls ausgeschlossen. In keinem Fall zurückgenommen werden bereits montierte oder kundenspezifisch hergestellte oder beschaffte Anlagen oder Teile davon, sofern es sich nicht um Falschlieferungen handelt.
6.2.Rücksendungen erfolgen immer auf Kosten des Kunden (sofern es sich nicht um eine Falschlieferung handelt). Von Stocker Nord akzeptierte Rücksendungen haben unter Beilage des Originallieferscheins zu erfolgen. Bei Rücksendungen kommen folgende Abzüge zur Anwendung:
Der Abzug beträgt immer mindestens CHF 50.— (Prüf- und Umtriebsentschädigung) zuzüglich im Einzelfall weitere Kosten wie Entsorgungskosten oder dergleichen. Stocker Nord berechnet den Abzug ansonsten in Prozent der Gutschrift: Es gilt ein Abzug von 20% der Gutschrift (bei allen Rücksendungen zuzüglich weitere Kosten wie Entsorgungskosten oder dergleichen).
6.3.Entsorgungen durch Stocker Nord: Rücksendungen, welche nicht den Bedingungen dieser Ziffer 6 entsprechen, werden von Stocker Nord dem Kunden auf seine Kosten zurückgeschickt, oder aber entsorgt, entweder (i) nach Absprache mit dem Kunden oder (ii) falls ein Zurücksenden für Stocker Nord unzumutbar oder zu aufwändig ist.
7.Technische Daten
7.1. Stocker Nord hat das ausschliessliche Recht an Plänen, technischen Unterlagen oder Software, die sie dem Kunden zugänglich macht.
7.2. Der Kunde anerkennt diese Rechte und wird die Pläne/Unterlagen/Software ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung von Stocker Nord nicht vervielfältigen bzw. ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihm übergeben worden sind.
8.Informationspflichten Kunde
8.1. Der Kunde meldet Adressänderungen oder Änderungen des vereinbarten Bestimmungsorts unverzüglich an Stocker Nord.
8.2. Sofern eine als Anlieferort bezeichnete Baustelle am Bestimmungsort für LKW nicht zugänglich ist, gibt der Kunde rechtzeitig den genauen Anlieferort bekannt.
9.Lieferung und Lieferfrist
9.1.Als Liefertag gilt der Tag des Versands bei Stocker Nord. Stocker Nord ist dafür besorgt, vereinbarte Lieferfristen (Lieferdaten bzw. -zeiten) einzuhalten, diese können jedoch nicht garantiert werden. Die Lieferfrist wird in jedem Fall ohne weiteres angemessen verlängert: a) wenn Stocker Nord Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen; b) wenn der Kunde diese Angaben nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht; c) wenn Stocker Nord durch höhere Gewalt oder andere Ereignisse ausserhalb ihres Einflussbereichs an der Lieferung gehindert wird, wie z.B. durch Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, Sabotage, Feuer, Arbeitskämpfe, Unruhen, Krieg, behördliche Massnahmen, Unterbrüche bei der Energieversorgung oder verspätete oder mangelhafte Lieferungen von Subunternehmern oder Zulieferanten; d) wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Rückstand ist, insbesondere, wenn er die Zahlungsbedingungen oder die Pflicht zur Beschaffung von Dokumenten nicht einhält.
9.2.Die Nichteinhaltung einer Lieferfrist berechtigt den Kunden weder zum Rücktritt noch zu Schadenersatz, unter einzigem Vorbehalt folgender Bestimmungen: – Liegt keiner der Gründe gemäss Ziff. 9.1 a) bis d) vor und setzt der Kunde bei einer Verzögerung von mehr als einem Monat eine angemessene Frist zur Erfüllung und wird die Frist von Stocker Nord nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. – Der Kunde kann ferner ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung im Falle von Ziff. 9.1 c) mehr als 6 Monate andauert.
10.Übergang von Nutzen und Gefahr
10.1.Mit der Übergabe oder dem Versand ab Werk oder Lager von Stocker Nord gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über. Wird das Produkt auf den vereinbarten Termin nicht abgenommen, so ist Stocker Nord berechtigt, dem Kunden das Produkt zu verrechnen und auf dessen Kosten und Gefahr einzulagern.
10.2. Bei LKW Lieferungen an Baustellen ist der Transport nur so weit geschuldet, wie die Baustelle des Kunden mit einem LKW von Stocker Nord normal zugänglich ist.
10.3. Das Abladen von Produkten ist Sache des Kunden. Transportschäden gehen zu Lasten des Kunden.
10.4.Bei Anlageteilen, die durch Stocker Nord installiert werden, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abschluss der Montage bzw. falls eine solche vereinbart ist mit der Abnahme auf den Kunden über.
10.5.Verschläge und Kisten oder dergleichen (mit Ausnahme von Einwegverpackungen) bleiben Eigentum von Stocker Nord und sind vom Kunden innert Monatsfrist auf dessen Kosten und in gutem Zustand zu retournieren. Nach Retournierung ersetzt Stocker Nord dem Kunden das Depot für die Verpackung.
Nicht retournierte Verpackungen werden wie folgt in Rechnung gestellt:
Palette CHF 35.00
Palettenrahmen CHF 75.00
Palettendeckel CHF 20.00
Holzlatte CHF 15.00
Be- und Entladungsgurte CHF 8.00
Einwegverpackungen werden dem Kunden zum Selbstkostenpreis berechnet.
10.6. Eine Bestellung auf Abruf ist nicht möglich.
11.Prüfung und Mängelrüge
11.1.Der Kunde muss die Produkte sofort nach Lieferung bzw. Übergabe sorgfältig prüfen.
11.2.Mängel, fehlende Teile oder Abweichungen gegenüber der Auftragsbestätigung sind in jedem Fall durch den Kunden spätestens innert 3 Werktagen nach Lieferung bzw. Übergabe schriftlich zu rügen, ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.
11.3.Bei Reklamationen wegen Transportschäden oder Verlust durch Bahn, Post, LKW Transportunternehmen etc. muss vom Kunden auf den Empfangsdokumenten ein entsprechender Vorbehalt angebracht und beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme veranlasst werden. In solchen Fällen trifft Stocker Nord keine Haftung.
11.4.Versteckte Mängel hat der Kunde spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach ihrer Feststellung, auf jeden Fall aber innerhalb der Gewährleistungsfrist (vgl. Ziff. 12.1) schriftlich zu rügen.
11.5.Mangelhafte Teile sind bis zur endgültigen Klärung der Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüche aufzubewahren und Stocker Nord auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
11.6.Auf Verlangen ist Stocker Nord Gelegenheit zu geben, den Mangel bzw. den Schaden vor Beginn der Mängel- oder Schadensbehebung selbst oder durch Dritte begutachten zu lassen.
12.Gewährleistung und Mängelbehebung
12.1.Die Gewährleistungsdauer für Produkte von Stocker Nord beträgt 24 Monate ab Lieferung, unabhängig davon, ob diese nach dem Kauf bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert werden oder nicht.
12.2.Die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Transportkosten im Zusammenhang mit dem Austausch des mangelhaften Produktes im Fall einer Nachbesserung am Bestimmungsort trägt der Kunde.
12.3.Die Gewährleistungsfrist für ersetzte Teile beträgt wiederum 24 Monate, die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Teile 12 Monate, jeweils ab Lieferung dieser Teile.
12.4.Ersetzte Teile werden auf ihr Verlangen wiederum Eigentum von Stocker Nord.
12.5.Stellen Produkte, die Stocker Nord weder selbst montiert noch in Betrieb genommen hat, Teil einer Anlage dar, übernimmt Stocker Nord keine Funktionsgewährleistung für das Gesamtsystem dieser Anlage.
12.6.Von der Gewährleistung (sowie im Falle einer vertraglich vereinbarten Garantie) sind insbesondere ausgenommen: – Verschleissteile, Dichtungen, Filter, elektrische Teile, Kältemittel etc. (siehe die Liste unter www.gebäudeklima-schweiz.ch); –
12.7.Der Kunde hat ausschliesslich in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden (wobei diesenfalls Stocker Nord sofort zu verständigen ist) das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Stocker Nord Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
13.Haftungsbeschränkung
13.1.Stocker Nord haftet sowohl bei Lieferungen als auch bei Leistungen nicht für leichte und mittlere Fahrlässigkeit.
Schäden, die durch unsachgemässe Montage, Inbetriebsetzung, Wartung oder falsche Bedienung durch den Kunden oder Dritte entstehen oder durch Überlastung, Kalkablagerungen, Taupunktunterschreitungen und Korrosion oder bei ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund sowie bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht von Stocker Nord zu verantworten sind; – Schäden, die beim Versand und beim Abladen entstehen; – Elementarschäden; – Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind wie namentlich Sachschäden, Schäden aus Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn, Verrussungen, Kaminversottung, Wasser-, Brand- und Umweltschäden, die nicht direkt das Produkt betreffen sowie – alle anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Sämtliche Zahlungen von Konventionalstrafen sind ausgeschlossen, sofern nicht explizit in schriftlicher Form vereinbart.
13.2.Diese Haftungsbeschränkung gilt auch soweit Stocker Nord für das Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen bzw. Hilfspersonen haftet. Sie gilt einzig nicht, sofern und soweit ihr zwingendes Recht entgegensteht (z.B. für Ansprüche aufgrund von Personenschäden oder Schäden an hauptsächlich privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz).
13.3.Der Kunde hat selbst für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
14.Anwendbares Recht, Gerichtsstand
14.1.Es gilt ausschliesslich schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, Wiener Kaufrecht) und der Kollisionsnormen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht.
14.2.Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Däniken (Kanton Solothurn), Schweiz.
Stocker Nord ist berechtigt, auch jedes andere zuständige Gericht anzurufen.